Kündigung eines Bausparvertrags durch die Bausparkasse – geht das so ohne weiteres?
Ein kleiner Überblick und das Urteil des BGH vom 21. 2. 2017
Stellen wir uns vor, ein Vertrag ist bereits voll angespart und es kann daher kein Darlehen mehr aufgenommen werden. Für die Bausparkasse ist dies in der heutigen Zeit eine „leere Dose“, weshalb sie sich die Bausparkasse (nach Ablauf von zehn Jahren) auf das Kündigungsrecht im Sinne des § 488 Abs. 3 BGB beruft
(1) Stellen wir uns vor, ein Vertrag ist bereits voll angespart und es kann daher kein Darlehen mehr aufgenommen werden. Für die Bausparkasse ist dies in der heutigen Zeit eine „leere Dose“, weshalb sie sich die Bausparkasse (nach Ablauf von zehn Jahren) auf das Kündigungsrecht im Sinne des § 488 Abs. 3 BGB beruft und, so die Rechtsprechung flächendeckend, auch berufen darf. Zumal dies auch mit den Allgemeinen Musterbedingungen für Bausparkassen (ABB) korrespondieren kann: „.. Die Bausparkasse kann den Bausparvertrag in den folgenden Fällen kündigen: … Hat das Bausparguthaben die Bausparsumme erreicht, kann die Bausparkasse den Bausparvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen.“ Gut.
(2) Aber wie verhält es sich, wenn es sich um einen noch nicht voll angesparten, aber seit zehn Jahren zuteilungsreifen Vertrag handelt? Also ein Bauspardarlehen noch in Anspruch genommen werden könnte? Die Gerüchteküche spricht von etwa 25.000 gekündigten Altverträgen. Und hier zeigte sich die Rechtsprechung bis zum 21.2.2017 uneinheitlich. Die Bausparkassen sehen sich in diesem Fall als Darlehensnehmer, da sie die Sparzahlungen gewissermaßen als Darlehen erhalten und hierfür Zinsen zahlen. Mit Eintritt der Zuteilungsreife habe die Zehnjahresfrist nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu laufen begonnen. Zahn Jahre später: Kündigung!
Der BGH entschied am 21.2.2017, dass die Kündigungen der Bausparkassen nach Ablauf von zehn Jahren nach Eintritt der Zuteilungsreife wirksam seien. Was allerdings keinen Freibrief darstellt. Liegt die Zuteilungsreife noch keine zehn Jahre zurück, oder zahlt die Bausparkasse eigenmächtig einen „Treuebonus“ aus um „Vollbesparung“ (OLG Celle, Urteil vom 19.9.2016) zu erreichen, sollten Bausparer hier nachhaken. Am 7.9.2016 legte der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags dem BMJ eine Petition vor, welche für obige Thematik eine klare gesetzliche Regelung zum Schutz von Verbrauchern (und eben nicht von Unternehmen und anderen Institutionen!) fordert. Bleiben wir am Ball.
(2) Aber wie verhält es sich, wenn es sich um einen noch nicht voll angesparten, aber seit zehn Jahren zuteilungsreifen Vertrag handelt? Also ein Bauspardarlehen noch in Anspruch genommen werden könnte? Die Gerüchteküche spricht von etwa 25.000 gekündigten Altverträgen. Und hier zeigte sich die Rechtsprechung bis zum 21.2.2017 uneinheitlich. Die Bausparkassen sehen sich in diesem Fall als Darlehensnehmer, da sie die Sparzahlungen gewissermaßen als Darlehen erhalten und hierfür Zinsen zahlen. Mit Eintritt der Zuteilungsreife habe die Zehnjahresfrist nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu laufen begonnen. Zahn Jahre später: Kündigung!
Der BGH entschied am 21.2.2017, dass die Kündigungen der Bausparkassen nach Ablauf von zehn Jahren nach Eintritt der Zuteilungsreife wirksam seien. Was allerdings keinen Freibrief darstellt. Liegt die Zuteilungsreife noch keine zehn Jahre zurück, oder zahlt die Bausparkasse eigenmächtig einen „Treuebonus“ aus um „Vollbesparung“ (OLG Celle, Urteil vom 19.9.2016) zu erreichen, sollten Bausparer hier nachhaken. Am 7.9.2016 legte der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags dem BMJ eine Petition vor, welche für obige Thematik eine klare gesetzliche Regelung zum Schutz von Verbrauchern (und eben nicht von Unternehmen und anderen Institutionen!) fordert. Bleiben wir am Ball.