Wohnungswirtschaft

Antragstellung Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN) – Wohngebäude (296)

Mandanteninformation

Wir informieren Sie, dass zum 01.10.2024 die Neubauförderung “Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment” (KNN) des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) als Teilprogramm der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) startet (vgl. Anlage).

Die Förderung erfolgt in den KfW-Produkten

  • “Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment – Wohngebäude” (296),
  • “Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment – Nichtwohngebäude” (596)

und wird in Form von zinsgünstigen Krediten mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln ohne Tilgungszuschüsse angeboten. Analog zu den bestehenden BEG-Produkten erfolgt die Kreditvergabe beihilfefrei.

Die Wohnungswirtschaft hatte sich bei der Ausgestaltung der Förderbedingungen intensiv dafür eingesetzt, dass keine höheren Anforderungen als der Standard eines Effizienzhauses 55 (EH 55) vorgeschrieben werden, eine Mietobergrenze eingeführt wird und die Förderung nicht auf Nichtwohngebäude ausgeweitet wird. Die Nichteinführung einer Mietobergrenze und die Ausweitung des Programms auf Nichtwohngebäude wurde seitens des Ministeriums mit beihilferechtlichen Unsicherheiten begründet. Wir werden uns weiterhin für eine Verbesserung der Förderbedingungen und für eine ausreichende finanzielle Ausstattung des Programms einsetzen.

Aktuelles

Erweiterung Kinderkrankengeld während der Corona-Pandemie

Mandanteninformation

Der Bundesrat hat am 18. Januar 2021 die Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld in der Corona-Pandemie gebilligt. Er soll damit im Jahr 2021 pro Elternteil von 10 auf 20 Tage pro Kind, für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind verdoppelt werden.

Voraussetzungen sind, dass:

  • sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind,
  • das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist,
  • keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann.

Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Die Regelung soll rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft treten.

Neu ist, dass der Anspruch auch in den Fällen besteht, in denen das Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut wird, weil die Schule oder die Einrichtung zur Kinderbetreuung pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Home-Office arbeiten.